CO2-Aufteilungsgesetz in der Heizkostenabrechnung ab 01.01.2023

Montag, 11.12.2023

Am 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten.

Für Abrechnungszeiträume, die am 1. Januar 2023 beginnen, müssen die entstandenen CO2-Kosten, die für Heizöl, für Erdgas, für Flüssiggas und für weitere Brennstoffe wie auch für Fernwärme1 anfallen, in der Heizkostenabrechnung nach einem zehnstufigen Modell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

Bis Ende 2022 wurde, die in den Brennstoffkosten enthaltene CO2-Steuer, noch in voller Höhe in der Heizkostenabrechnung umgelegt und den Bewohnern:innen belastet. Mit dem CO2-Aufteilungsgesetz werden ab 1. Januar 2023 auch Vermieter:innen stärker in die Pflicht genommen.

Für alle Brennstoffe, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert und bezahlt wurden, erfolgt keine CO2-Kostenaufteilung, auch wenn diese Brennstoffe erst in Abrechnungszeiträumen ab dem 01.01.2023 oder später verbraucht wurden. Dies kann z. B. bei Heizungen mit Heizöl der Fall sein. Erst wenn die Heizölmengen, die vor dem 01.01.2023 geliefert wurden, aufgebraucht sind, kommt für das nachfolgend gelieferte Heizöl die CO2-Kostenaufteilung zum Tragen.

Die Einordnung im Stufenmodell und damit die Kostenaufteilung zwischen Vermieter: innen und Mieter: innen erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Somit hat die energetische Qualität des Gebäudes einen wesentlichen Einfluss auf den CO2-Ausstoß. Je besser der Zustand des Gebäudes, umso geringer ist der auf den Vermieter entfallene Kostenanteil.

Durch den deutlichen Anstieg der CO2-Kosten in den nächsten Jahren, soll ein energieeffizientes Verhalten bei Bewohner: innen und bei Gebäudeeigentümer: innen die Bereitschaft zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden.

Entwicklung des C02 Preises je Tonne von 2021-2026

Einordnung des Gebäudes bzw. der Wohnung in das zehnstufige gesetzliche Aufteilungsmodell

In der Heizkostenabrechnung wird der Kohlendioxidausstoß nach dem jährlichen Brennstoffverbrauch und dem brennstoffbezogenen Emissionsfaktor ermittelt und durch die gesamte Wohnfläche des Gebäudes dividiert, um den CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr zu erhalten.

Anhand dieses spezifischen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes lässt sich schließlich das gesetzliche Aufteilungsverhältnis nach der CO2KostAufG-Tabelle für den Abrechnungszeitraum ermitteln.

Kohlenstoffdioxidausstoß des vermietenden Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 %
> = 52 kg CO2/m2/a 5 % 95 %

Emissionsfaktoren für die unterschiedlichen Brennstoffe lauten im Jahr 2023

(Grundlage Emissionsberichterstattungsverordnung 2030; EBeV 2030)

Erdgas: 0,20088 kg CO2 / kWh
Heizöl: 0,2664 kg CO2 / kWh
Flüssiggas: 0,23580 kg CO2 / kWh
Kohle: 0,3571 kg CO2 / kWh

 

Wo Sie die Angaben zum CO2-Ausstoß finden

Alle Angaben über den CO2-Ausstoß und die damit verbundenen CO2-Kosten sind auf den Rechnungen der Energielieferanten ausgewiesen.

Die Energieversorger sind gesetzlich dazu verpflichtet auf ihren Rechnungen die Brennstoffmenge, den Emissionsfaktor, die CO2-Kosten und den CO2-Ausstoß aufzuführen.

Diese Angaben können auf unseren Kostenformularen in den dafür vorgesehenen Feldern eingetragen und uns zusammen mit den Brennstoffkosten für die weitere Kostenaufteilung übermittelt werden.

In der Heizkostenabrechnung weisen wir die anteiligen Kosten für Vermieter: innen und Mieter: innen einschließlich der Berechnungsgrundlagen mit der maßgeblichen Stufe des Stufenmodells und dem zugeordneten Aufteilungsverhältnis aus.

Damit erfüllen wir die nach dem Gesetz an die Vermieter gerichtete Verpflichtung die anteiligen CO2- Kosten zu berechnen.

Nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG haben die Mieter: innen ein Kürzungsrecht von drei Prozent der anteiligen Heizkosten, wenn die entsprechenden Informationen in der Heizkostenabrechnung fehlen.

Sonderfälle, bei denen eine Kostenaufteilung nach festen Aufteilungssätzen erfolgt oder gänzlich entfällt:

nach § 8 CO2KostAufG

1. Bei Gewerbegebäuden und Gebäuden mit überwiegend gewerblicher Nutzung sind die CO2-Kosten nach einem festen Verhältnis von 50/50 auf Vermieter: innen und Mieter: innen aufzuteilen.

Dieser feste Aufteilungsschlüssel soll im Jahr 2025 durch ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ersetzt werden.

nach § 9 CO2KostAufG

2. Bei Gebäuden bei denen die Eigentümer: innen durch öffentlich-rechtliche Vorgaben an einer wesentlichen energetische Gebäudesanierung oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung gehindert sind, ist der auf die Vermieter: innen entfallende prozentuale CO2- Anteil, um die Hälfte zu kürzen.

Hierzu gehören

  • Denkmalgeschützte Gebäude
  • Rechtliche Verpflichtung, Wärmelieferung in Anspruch zu nehmen; Anschluss- und Benutzungszwang
  • Wenn das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs liegt und deshalb nicht energetisch saniert werden dürfen.

 3. Bei Gebäuden bei denen die Eigentümer: innen durch öffentlich-rechtliche Vorgaben an einer wesentlichen energetische Gebäudesanierung und einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung gehindert sind, erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten.

1 Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 an ein Nah-/Fernwärmenetz angeschlossen wurden, sind von dem CO2KostAufG ausgenommen.