Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen? Wir haben Antworten.
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und deren Antworten zu unserem Service.

Heiz- und Betriebskostenabrechnung

Ich bin aus der Wohnung ausgezogen und habe kein Übergabeprotokoll erhalten. Wie erfolgt die Berechnung meines Heiz- und Betriebskostenverbrauchs?

Die Berechnung erfolgt gemäß Heizkostenverordnung (HeizkostenV) über die gesetzlich vorgeschriebenen Heizgradtage/Tagtage. Der Energieverbrauch der Wohnung von einem Jahr wird somit aufgeteilt: 

365 Tage entsprechen 1.000 Heizgradtage/Tagtage.

Obwohl ich mein Heizverhalten reduziert habe, muss ich im Verhältnis zum Vorjahr das Gleiche / mehr für meinen Energieverbrauch zahlen. Warum ist das so?

Das kann unter anderem an einer allgemeinen Preiserhöhung der Lieferanten bzw. Zusteller liegen. Sobald die Beträge für die Heiz- und Heiznebenkosten (z.B. Kosten für die Lieferung von Öl/Gas/Pellets, Kaminfeger, Wartung der Heizung) steigen, erhöhen sich die Gesamtkosten. Diese Preiserhöhung führt leider zu einem Ausgleich des reduzierten Energieverbrauchs.

Kann ich meine Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnung auch elektronisch statt postalisch erhalten?

Selbstverständlich. Dafür richten wir Ihnen in wenigen Minuten einen Zugang zu unserem Online-Kundenportal ein. Ob als Bestandskunde oder Neukunde – Sie benötigen lediglich eine E-Mail-Adresse, damit wir Ihnen Ihre Zugangsdaten zur Erstanmeldung zusenden können. 

Ihre jährliche Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnung wird nach Erstellung automatisch in unser Kundenportal hochgeladen. Im Falle von nachträglichen Änderungen oder Anpassungen wird die alte Abrechnung überschrieben, um unnötige verwirrende Versionen zu vermeiden. Das Portal ist für Sie zu jedem Zeitpunkt des Tages zugänglich.

Welche Nebenkosten darf ich als Eigentümer in der Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnung auf meine Mieter umlegen und welche nicht?

Gemäß § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) können folgende Betriebskosten, auch Nebenkosten genannt, auf Ihre Mieter umgelegt werden:

  • Grundsteuer
  • Abwassergebühr
  • Schmutz- und Niederschlagswasser
  • Warme Betriebskosten
  • Aufzug
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbeseitigung
  • Gartenpflege
  • Beleuchtungskosten
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen
  • Hausmeisterkosten
  • Fernsehen, Antenne oder Kabelanschluss
  • Waschraum
  • Schornsteinfeger
  • Sonstige Betriebskosten

Nicht umlagefähige Nebenkosten sind: 

  • Instandhaltung und -setzung (z.B. Anschaffungskosten für die Photovoltaikanlagen, Erschließungskosten für die Kabelverlegung des Satelliten, Kosten für eine Heizungsreparatur)
  • Verwaltungsarbeit (z.B. Kosten für die Leistungen Ihrer Hausverwaltung)

Rauchwarnmelder-Service

Wie und wo genau werden die Rauchwarnmelder angebracht?

Die Rauchwarnmelder werden gemäß der DIN 14676 direkt an die Decke, möglichst mittig und bei einer max. Raumhöhe von 6 m, verschraubt. Dabei ist es wichtig, dass mindestens 50 cm Abstand zu den umliegenden Einrichtungsgegenständen an Decken und Wänden eingehalten wird. Bei Küchentüren, Badezimmertüren, Druckluftleitungen von Klimaanlagen oder Heizungen, Deckenventilatoren und Hausventilatoren muss ein Abstand von min. 90 cm eingehalten werden.

Ein einzelner Rauchwarnmelder kann eine Fläche von max. 60 qm überwachen. Der einwandfreie Betrieb des Rauchwarnmelders ist bei einer Raumtemperatur von min. 0°C und max. 50°C gewährleistet.

Ich wohne in einer Dachgeschosswohnung. Wie erfolgt die Montage von Rauchwarnmeldern an Dachschrägen bzw. anteiligen Dachschrägen?

Wenn die Dachschräge(n) in Ihrer Wohnung, zum Beispiel im Wohn- oder Schlafzimmer, einen Neigungswinkel von mehr als 20° hat/haben, dann können sich Wärmepolster im oberen Raumbereich bilden. Das ist insoweit gefährlich, dass der Rauch nicht bis in die Dachspitze gelangen kann. Deshalb werden die Rauchwarnmelder in einem Abstand von 0,5 m bis 1 m zur Dachspitze angebracht.

Wenn die Dachschräge(n) in eine horizontale Decke übergeht, die mehr als 1 m lang ist, dann wird der Rauchwarnmelder mittig an der horizontalen Decke angebracht. Ist der horizontale Deckenabschnitt schmaler als 1 m, dann gilt der im ersten Absatz genannte Abstand. 

Wie (oft) erfolgt die Wartung der Rauchwarnmelder?

Die Wartungsprüfung der funkbasierten Rauchwarnmelder erfolgt einmal im Jahr zur Hauptablesung am Stichtag, in der Regel der 31.12., per Funkablesung. Da die Rauchwarnmelder regelmäßig Funktionsselbsttests durchführen und aktuelle Statusmeldungen per Funk an unser System senden, können wir ihre Funktionstüchtigkeit aus der Ferne prüfen.

Das Betreten der Wohnung ist nur dann notwendig, wenn das Gerät auf Grund von Störungen oder Fehlermeldungen, z.B. von Batterie, Demontage, Hardware, ausgetauscht werden muss.

Trinkwasseruntersuchung

Wo genau wird die Legionellen-Probe entnommen?

Die Probeentnahmestellen befinden sich am Ein- und Ausgang des Trinkwasserspeichers sowie an der weitesten entfernten Stelle davon, das heißt am Waschbecken im Dachgeschoss. 

Das Ergebnis der Trinkwasseruntersuchung ergab einen Befall von Legionellen. Was sind die nächsten Schritte?

Das Laborinstitut benachrichtigt umgehend das zuständige Gesundheitsamt. Das dann, je nach Befall, ein Schreiben mit wichtigen Maßnahmen entweder direkt an Sie als Eigentümer oder an uns sendet.

Notwendige Maßnahmen sind zum Beispiel:

  • Schriftliche Mitteilung der eingeschränkten Verwendung des Trinkwassers an die betroffenen Verbraucher
  • Erstellung einer Gefährdungsanalyse nach TrinkwV durch sachkundige, gemäß VDI-Richtlinie 6023, geprüfte Person, soweit dies vom Gesundheitsamt gefordert wird
  • Durchführung der Nachbeprobung in der vorgegebenen Frist
  • Überprüfung der Warmwasseranlage durch einen Fachinstallateur auf mögliche Schwachstellen
Wer benachrichtigt uns über die Termine zur Trinkwasseruntersuchung?

Die Wiederholungsprüfung wird automatisch von uns in die Wege geleitet. Das heißt wir koordinieren die Termine mit dem zuständigen Laborinstitut und benachrichtigen alle Parteien rechtzeitig.

Energieausweis

Besteht eine Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises?

Ja. Denn spätestens zum Zeitpunkt der Haus- bzw. Wohnungsbesichtigung sind Sie als Eigentümer verpflichtet dem Miet- oder Kaufinteressenten einen Energieausweis vorzulegen. Liegt der Energieausweis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, begehen Sie als Eigentümer eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem hohen Bußgeldbescheid rechnen.

Können die Kosten für die Erstellung des Energieausweises auf die Mieter umgelegt werden?

Nein. Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises, im Rahmen der Heiz- und Betriebskostenabrechnung, können nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Wie lange ist der Energieausweis gültig?

Der Energieausweis gilt insgesamt zehn Jahre. Werden innerhalb der zehn Jahre energetische Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude vorgenommen, dann empfehlen wir Ihnen einen neuen Energieausweis erstellen zu lassen.

Kann der Energieausweis auch für Eigentumswohnungen erstellt werden?

Nein. Der Energieausweis kann nur für das gesamte Gebäude erstellt werden. Im Fall von gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten können jeweils zwei verschiedene Energieausweise erstellt werden. Das heißt, einmal der Energieausweis für Wohngebäude und einmal der Energieausweis für Nichtwohngebäude.

Funk-Technologie (EED)

Ab wann gelten nur noch fernauslesbare Messgeräte?

Gemäß der Energieeffizienzrichtlinie (EED) dürfen ab dem 25. Oktober 2020 nur noch fernauslesbare Wärme- und Wasserzähler sowie Heizkostenverteiler eingebaut werden. Bis spätestens zum Januar 2027 müssen die sich aktuell im Bestand befindlichen nicht fernauslesbaren Messgeräte und Heizkostenverteiler ausgetauscht werden.

Welche Informationen/Angaben müssen gemäß dem EED in der Abrechnung enthalten sein?
  • Klimabereinigter Vorjahresverbrauch des Nutzers (Vorjahr)
  • Brennstoffmix
  • CO2-Gehalt des genutzten Brennstoffes oder -mixes
  • Aktuelle Energiepreise
  • Gesamt-Energiekosten
  • Klimabereinigter Vergleich zu einem genormten Durchschnittsnutzer
Welche Ziele verfolgt die EED?

Das primäre Ziel der EED ist den Energieverbrauch in Europa bis zum Jahr 2030 zu senken und damit einen erheblichen Beitrag zum globalen Klimaschutz zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen werden unter anderem die Energieeinsparpotenziale im Wohnraum und das Verbrauchsverhalten der Hausbewohner fokussiert.

Insbesondere digitale und funkbasierte Verbrauchserfassungssysteme können die Energieeinsparpotenziale steigern und den Verbrauch von Wärme- und Wasser optimieren.

Datenaustausch

Welche Schritte sind für den elektronischen Datenaustausch (DTA) notwendig?
  1. Sie beauftragen uns schriftlich per E-Mail, mit dem künftigen elektronischen Datenaustausch.
  2. Gemeinsam stimmen wir die zukünftige Zuordnung der Ordnungsbegriffe (Objekt- und Nutzernummer) ab.
  3. Sie senden uns eine detaillierte Auflistung mit der von Ihnen verwendeten Objekt- und Nutzernummern für unsere Stammdatenbank zu.
  4. Sie erhalten von uns den ersten Datensatz zum Abgleich der Daten per E-Mail.
  5. Sie lesen den Datensatz in Ihre Verwalter-Software ein. Ist der Datensatz ohne Fehlermeldungen einlesbar, dann ist die Zuordnung der Wohnungsnutzer fehlerfrei erfolgt.
  6. Sie übermitteln uns für die Erstellung der Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnung alle notwendigen Liegenschafts-, Nutzer- und Kostendaten per E-Mail zu.
  7. Schließlich erstellen wir die Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnung. Die Zusendung an Sie erfolgt per E-Mail als Datensatz für Ihr internes Verwaltungsprogramm oder als PDF-Datei (Arge-Standard E898-Methode). Je nach Vereinbarung können wir Ihnen ebenfalls ein gedrucktes Exemplar per Post zusenden.
Welche Voraussetzungen sind notwendig für den elektronischen Datenaustausch?

In erster Linie benötigen Sie ein Computersystem mit entsprechender Verwalter-Software, wie zum Beispiel Win-Casa, Domus, Powerhouse, etc. Der Datenaustausch findet ausschließlich über Ihr E-Mail-Konto statt.

Welche einmaligen vorbereitenden Arbeiten stehen vor Beginn des Datenaustausches an?

Nachdem Sie uns schriftlich zum elektronischen Datenaustausch beauftragt haben, erfolgt eine Abstimmung über die eindeutige Zuordnung der Ordnungsbegriffe (Objekt- und Nutzernummern). Hierzu benötigen wir eine Auflistung der von Ihnen verwendeten Objekt- und Nutzernummern, welche wir in unsere Stammdatenbank übernehmen.

 

Welche Daten können elektronisch übermittelt werden?

Im Prinzip werden alle Nutzer- und Liegenschaftsdaten sowie die Kosten für den Brennstoff elektronisch an uns übermittelt.

Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)

Was sind unterjährige Verbrauchsinformationen und welchen Zweck erfüllen sie?

Unterjährige Verbrauchsinformationen dienen zur transparenten Übersicht über den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser. Die Verpflichtung zur Erstellung und Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen ergibt sich für Gebäudeeigentümer (Vermieter) bzw. vertretende Verwalter oder Wohnungsunternehmen aus der novellierten Heizkostenverordnung (§ 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen der Heizkostenverordnung). Die Heizkostenverordnung sieht vor, dass die Wohnungsnutzer in fernablesbaren Liegenschaften seit dem 1. Januar 2022 monatlich über ihren Wärme- und Warmwasserverbrauch proaktiv informiert werden müssen.

Mit der novellierten Heizkostenverordnung wurden die europäischen Vorgaben der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (kurz EED, englisch Energy Efficiency Directive) in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der EED ist es, den Energieverbrauch der Europäischen Union zu senken und somit den Klimaschutz voranzutreiben. Dieses Ziel ist laut Gesetzgeber nur möglich, wenn sowohl Gebäudeeigentümer als auch die Wohnungsnutzer (Verbraucher) wissen, wie viel Energie sie für Heizung und Warmwasser verbrauchen.

Anders als bei der jährlichen Heizkostenabrechnung erhalten Gebäudeeigentümer sowie ihre Mieter (Wohnungsnutzer) mit regelmäßigen Verbrauchsinformationen bereits innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode Informationen zu ihrem monatlichen Wärme- und Warmwasserverbrauch. Somit können sie frühzeitig Energiesparmaßnahmen für ihren weiteren Verbrauch entwickeln.

WEGRO bietet für Liegenschaften mit fernablesbarerer Mess- und Verteiltechnik ergänzend zur jährlichen Ablesung und Abrechnung die unterjährigen Verbrauchsinformationen (kurz UVI) an.

Wer ist nach der Heizkostenverordnung zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen verpflichtet?

Nach § 1 Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung richtet sich die Pflicht zur Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen an den Gebäudeeigentümer.

Dem Gebäudeeigentümer stehen gemäß § 1 Absatz 2 HeizkostenV gleich:

  1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
  2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
  3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
Welche Informationen müssen in der unterjährigen Verbrauchsinformation enthalten sein?

Verbrauchsinformationen müssen mindestens folgende Informationen enthalten (§ 6a HeizkostenV):

  • Verbrauch für Heizung und Warmwasser des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden
  • Verbrauchsvergleich dieses Verbrauches zum Vormonat und zum entsprechenden Monat des Vorjahres
  • Verbrauchsvergleich zum Durchschnittsnutzer der gleichen Nutzerkategorie

Die Verbrauchsinformationen der WEGRO erfüllen selbstverständlich die gesetzlichen Vorgaben der novellierten Heizkostenverordnung.

Welche Lösung bietet WEGRO für die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen an?

WEGRO bietet eine webbasierte Cloudlösung an, die WEGRO-Cloud. Die Zugangsdaten zur Cloud erhält der Vertragspartner, d. h. Gebäudeeigentümer oder Hausverwalter, von WEGRO. In der Cloud sind die bereits fernablesbaren Liegenschaften gemeinsam mit Nutzer- und Gerätedaten aufgelistet. Der Gebäudeeigentümer oder Hausverwalter aktualisiert die Nutzerdaten und gibt die ihm bekannten E-Mail-Adressen ein und aktiviert den Nutzer. Mit der Aktivierung erhält der Nutzer automatisiert eine Benachrichtigungsmail mit seinen Zugangsdaten zur Cloud und nachfolgend die monatlichen Verbrauchsinformationen.

Der Auftrag kann per Telefon unter der +49 6021 44 88 94 0, per E-Mail an oder ganz einfach über das Kontaktformular.

Wie ist WEGRO für die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen zu beauftragen?

Den Auftrag zur Erstellung und Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen durch WEGRO kann nur von Gebäudeeigentümern (Vermietern) oder Verwaltern erteilt werden.

Bestandskunden, die bereits ein Vertragsverhältnis über Ablesung und Abrechnung mit WEGRO haben, als auch Neukunden, die noch kein bestehendes Vertragsverhältnis haben, können die Erstellung und Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen beauftragen. Neukunden erhalten die UVI-Vertragsunterlagen gemeinsam mit dem Erstangebot.

Der Auftrag kann per Telefon unter der +49 6021 44 88 94 0, per E-Mail an oder ganz einfach über das Kontaktformular.

Ist der Verbrauch für Kaltwasser Bestandteil unterjähriger Verbrauchsinformationen?

Die Abrechnung des Kaltwasserverbrauches ist nicht in der Heizkostenverordnung geregelt. Die unterjährigen Verbrauchsinformationen beziehen sich deshalb nicht auf das Kaltwasser. Jedoch weist WEGRO auch die Vergleichswerte für den Kaltwasserverbrauch in Kubikmetern in der unterjährigen Verbrauchsinformation aus. Vorausgesetzt, die Kaltwasserzähler sind fernablesbar und es besteht ein Abrechnungsauftrag über die Abrechnung des Kaltwasserverbrauches mit WEGRO.

Welche Voraussetzungen werden benötigt, damit die unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden können?

Damit WEGRO-Kunden, d. h. Gebäudeeigentümer oder vertretende Hausverwalter, ihren Mietern oder Wohnungseigentümern die unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitstellen können, werden folgende Voraussetzungen benötigt:

  • Dienstleistungsvertrag über die jährliche Ablesung und Abrechnung mit WEGRO
  • Vertragliche Vereinbarung zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation durch WEGRO
  • Gebäudeausstattung mit Funk-integrierten Verbrauchserfassungsgeräten
  • Gateway-Installation zur verschlüsselten Datenfernübertragung
  • Einrichtung des Zugangs zur WEGRO-Cloud
Sind Gebäudeeigentümer oder Hausverwalter verpflichtet die Nutzer vorab über die künftige Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen zu informieren?

In der Heizkostenverordnung ist keine Pflicht zur Vorabinformation der Nutzer über die Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen geregelt. Somit würden die Nutzer erstmalig mit Beginn der Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation informiert werden.

Jedoch empfiehlt WEGRO, die Nutzer, d. h. Mieter und selbstnutzende Wohnungseigentümer, vorab schriftlich oder mündlich zu informieren. Somit können die aktuellen Nutzerdaten, wie z. B. vollständige Namen und E-Mail-Adressen frühzeitig im System hinterlegt werden. Dies beugt, insbesondere, bei Nutzerwechseln datenschutzrechtliche Bedenken vor.

Seit wann und wie häufig sind Bewohnern unterjährige Verbrauchsinformationen bereitzustellen?

Seit dem 1. Januar 2022 sind Eigentümer von Liegenschaften mit fernablesbarer Ausstattung zur Verbrauchserfassung dazu verpflichtet, ihren Mietern monatlich Verbrauchsinformationen über Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern bereitzustellen (§ 6a HeizkostenV). WEGRO stellt die Verbrauchsinformationen im Laufe des Folgemonats digital in der WEGRO-Cloud zur Verfügung.

Der Gesetzgeber hat die monatliche Verbrauchsinformation über Heizung und Warmwasser ganzjährig bestimmt. Somit ist die UVI nicht nur in der Heizperiode zu erbringen. Denn die Aufbereitung des Warmwassers hat einen Anteil von 30 bis 50 % des gesamten Energiebedarfs des Gebäudes, weshalb monatliche Verbrauchsinformationen übers ganze Jahr relevant sind.

Sind die Kosten der unterjährigen Verbrauchsinformationen umlagefähig?

Ja, die Kosten der Verbrauchsinformationen gemäß § 6a HeizkostenV zählen nach § 7 HeizkostenV zu den umlagefähigen Kosten.

Wie erfolgen die Bereitstellung und der Versand unterjähriger Verbrauchsinformationen an die einzelnen Nutzer?

Eine bestimmte Form der Übermittlung der unterjährigen Verbrauchsinformation ist in der Heizkostenverordnung nicht vorgegeben. Somit kann die Bereitstellung per Post oder auf elektronischen Kommunikationskanälen erfolgen.

  • Elektronische Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation

Die elektronische, webbasierte Form, z. B. per E-Mail oder Webportal, ist im Gegensatz zur Papierform die nachhaltigere und kosteneffizientere Variante.

  • Postalische Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation

Die monatlich postalische Zustellung der unterjährigen Verbrauchsinformation je fernablesbare Liegenschaft und je Nutzer stellt neben einer nicht klimaschutzgerechten auch eine unwirtschaftliche Variante dar und widerspricht dem eigentlichen Ziel der Heizkostenverordnung. Dies ist nämlich, die Motivation zum Einsparen von Energieverbrauch der Nutzer durch erhöhte Verbrauchstransparenz zu steigern und somit CO2-Emissionen zu reduzieren.

Zudem entstehen durch den monatlichen Briefversand zusätzliche Mehrkosten. Die postalischen Versandkosten sind auf den Mieter umlegbar, wenn diese Kosten bei einem Messdienstunternehmen, wie WEGRO, angefallen sind. Es ist jedoch umstritten, ob die Brief- und Portokosten, die beim Gebäudeeigentümer oder Hausverwalter anfallen, auf die Nutzer umlagefähig sind. Es wird teilweise die Ansicht vertreten, dass Portokosten des Vermieters als Verwaltungskosten anzusehen sind, die wiederrum nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Auch die EU-Energieeffizienz-Richtlinie (kurz EED, englisch Energy Efficiency Directive) differenziert ähnlich und hält die Kostenumlage auf den Mieter möglich, wenn ein Dienstleister (Messdienstunternehmen) mit der Bereitstellung der Verbrauchsinformationen beauftragt wurde. 

Letztlich ist es aus ökologischen und ökonomischen Gründen nicht empfehlenswert die unterjährige Verbrauchsinformation monatlich postalisch zu versenden.

WEGRO stellt unterjährige Verbrauchsinformationen standardmäßig in elektronischer Form zur Verfügung.

Wie bekommt man unterjährige Verbrauchsinformationen als Papiervariante?

Gebäudeeigentümer oder Hausverwalter, die ihren Mietern oder selbstnutzenden Wohnungseigentümern die unterjährige Verbrauchsinformation in Papierform zustellen möchten, haben in der WEGRO-Cloud die PDF-Download Möglichkeit. Die gewünschten unterjährigen Verbrauchsinformationen können dort direkt als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Der Druck und der Versand der unterjährigen Verbrauchsinformation an einzelne Nutzer werden von Gebäudeeigentümern und Hausverwaltern übernommen. WEGRO stellt den Gebäudeeigentümern und Hausverwaltern die unterjährige Verbrauchsinformation standardmäßig in elektronischer Form zur Verfügung.

Können die Kosten für den Druck und Versand der unterjährigen Verbrauchsinformationen auf die Nutzer umgelegt werden?

Drucken Gebäudeeigentümer oder Hausverwalter die unterjährigen Verbrauchsinformationen selbst aus und versenden diese an jeden einzelnen Nutzer, Mieter oder selbstnutzender Eigentümer, so entstehen Kosten.

Die Umlage dieser Kosten ist nach juristischer Einschätzung des Gesamtverbands deutscher Wohnungsunternehmen (GdW) zu bejahen. „Der GdW-Fachausschuss Recht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Kosten der Versendung (zum Beispiel Portokosten) als Kosten der Abrechnungs- und Verbrauchsinformation auf den Verursacher, also den jeweiligen Mieter umlegbar sind.“ (GdW Arbeitshilfe 90, S. 19)

Die Kosten für die unterjährigen Verbrauchsinformationen sind als Heizkosten definiert. Deshalb werden diese nicht nach dem Versandweg unterschieden, sondern sind als einheitlich entstandene Heizkosten teilweise nach Verbrauch und teilweise nach verbrauchsunabhängigen Maßstäben (vgl. § 7 HeizkostenV) zu verteilen.

Was passiert, wenn die Mieter keine unterjährigen Verbrauchsinformationen erhalten?

Gemäß § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung der Heizkostenverordnung hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten den auf ihn entfallenden Anteil um drei Prozent zu kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nicht oder nicht vollständig mitteilt.

Dieses Kürzungsrecht ist anwendbar zwischen dem Nutzer (Mieter) und dem Gebäude-/Wohnungseigentümer (Vermieter), jedoch nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG).  

Was ist, wenn Immobilien mit der Walk-By-Technologie ausgestattet oder Mischanlagen sind?
  • Immobilien, die mit Geräten der Walk-by-Technologie ausgestattet sind, gelten als fernablesbar und fallen unter die neuen Regelungen der HeizkostenV. In diesen Gebäuden erfolgt die Ablesung zwar ohne das Betreten der einzelnen Wohn-/Nutzeinheiten, jedoch können die Messwerte nur manuell vor dem Gebäude per Funk empfangen werden. Wenn diese Gebäude zusätzlich keine Datenfernübertragungsgeräte (Gateways) haben, wird WEGRO auf die Gebäudeeigentümer bzw. Hausverwalter zukommen und die bereits verbaute Messtechnik aufrüsten.
  • Für Immobilien, die nur teilweise mit fernablesbaren Geräten ausgestattet sind (Mischanlagen), gelten die neuen Vorschriften der HeizkostenV nicht sofort. Diese Gebäude können mit der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend den neuen Anforderungen nachgerüstet bzw. mit dem nächsten eichpflichtigen Regelaustausch auf fernablesbare Funk-Messgerätesysteme umgerüstet werden. In diesem Fall kommt WEGRO auf die Gebäudeeigentümer bzw. Hausverwalter zu, um eine Aufrüstung der Technologie vorzunehmen.
  • Bei der Aufrüstung werden funk-integrierte Geräte sowie Datenfernübertragungsgeräte (Gateways) installiert. Ein Gateway empfängt die Verbrauchswerte der fernablesbaren Funk-Geräte zur Verbrauchserfassung, d. h. Zähler oder Heizkostenverteiler, und überträgt sie dann in die WEGRO-Cloud. Dabei wird der vollumfängliche Datenschutz stets sichergestellt.

Im Einzelfall gelten Ausnahmen, in denen dies wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder zum unangemessenen Aufwand führen würde (§ 5 Abs. 3 S. 2 HeizkostenV).

Wem sollte der Hausverwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) die unterjährigen Verbrauchsinformationen der WEGRO bereitstellen?

WEGRO stellt die unterjährigen Verbrauchsinformationen dem jeweiligen Vertragspartner, in diesem Fall der Hausverwaltung, der die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt, in der WEGRO-Cloud (Onlineportal) zur Verfügung.

Der Hausverwalter stellt die unterjährigen Verbrauchsinformationen an die Wohnungseigentümer bereit. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet selbst, ob die unterjährigen Verbrauchsinformationen den jeweiligen Eigentümern selbst oder bei vermieteten Eigentumswohnungen den Mietern bzw. Nutzern bereitgestellt werden.

Da Hausverwalter in der Regel keine Kontaktdaten der Mieter haben, ist es sicherlich sinnvoll, die unterjährigen Verbrauchsinformationen den bekannten Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen. Hierbei empfiehlt sich jedoch, dass der Hausverwalter die jeweiligen Wohnungseigentümer darauf hinweist, die unterjährige Verbrauchsinformationen an ihre Mieter weiterzuleiten.

Wem sollte der Hausverwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) bei vermieteten Eigentumswohnungen die unterjährigen Verbrauchsinformationen der WEGRO bereitstellen?

WEGRO stellt die unterjährigen Verbrauchsinformationen dem jeweiligen Vertragspartner, in diesem Fall der Hausverwaltung, der die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt, in der WEGRO-Cloud (Onlineportal) zur Verfügung.
Grund hierfür ist, dass der WEGRO bei Liegenschaften von Wohnungseigentümergemeinschaften grundsätzlich nur die Namen der jeweiligen Wohnungseigentümer zur Verfügung stehen und nicht die der Mieter.

Der Hausverwalter stellt dann die unterjährigen Verbrauchsinformationen den Wohnungseigentümern bereit. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet selbst bzw. gemeinsam mit dem Hausverwalter, ob die unterjährigen Verbrauchsinformationen den jeweiligen Eigentümern selbst oder bei vermieteten Eigentumswohnungen den Mietern bzw. Nutzern bereitgestellt werden. Hierfür empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung zwischen den einzelnen Parteien und die Bereitstellung aktueller Kontaktdaten der Mieter seitens der Wohnungseigentümer.

Mit der WEGRO-Cloud kann der Hausverwalter die digitale Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen selbst steuern und den gewünschten Adressaten als UVI-Empfänger einsetzen (z. B. den aktuellen Mieter).

Weshalb ist es so wichtig, dass die Zugangsdaten der Nutzer durch den Gebäudeeigentümer oder Hausverwalter unterjährig aktualisiert werden?

In der Regel erfährt WEGRO nur einmal im Jahr, nämlich kurz vor der Erstellung der Jahres-Heiz- bzw. Betriebskostenabrechnung, den unterhalb des Abrechnungsjahres stattgefundenen Mieter- bzw. Eigentümerwechsel.

Damit die neuen Mieter bzw. Eigentümer keinen Einblick in die unterjährige Verbrauchsinformation des Vormieters bzw. -eigentümers erhalten und somit insbesondere der Datenschutz gewährleistet bleibt, ist es dringend erforderlich, dass stets die aktuellen Zugangsdaten durch die Gebäudeeigentümer oder Hausverwalter an die WEGRO schriftlich mitgeteilt werden.

Wie werden Mieter und Wohnungseigentümer über die aktuelle unterjährige Verbrauchsinformation benachrichtigt?

Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern die Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern seit dem 1. Januar 2022 monatlich mitzuteilen (§ 6a Absatz 1 Heizkostenverordnung).

Gebäudeeigentümer oder Hausverwalter müssen daher die Nutzer in der WEGRO-Cloud aktivieren, sodass die unterjährige Verbrauchsinformation automatisiert monatlich erstellt und bereitgestellt werden kann. Ist der Nutzerstatus aktiviert, erhält der aktuelle Nutzer der Wohnung bzw. Nutzeinheit automatisiert monatlich eine Benachrichtigungsmail mit der neuen unterjährigen Verbrauchsinformation. Vorausgesetzt, die E-Mail-Adresse des aktuellen Nutzers ist hinterlegt, sonst ist der postalische Versand durch den Gebäudeeigentümer oder Hausverwalter erforderlich.

Wie können Mieter und Wohnungseigentümer ihre unterjährigen Verbrauchsinformationen einsehen?

Sobald der Gebäudeeigentümer die Mieter oder der Hausverwalter die Wohnungseigentümer für die webbasierte WEGRO-Cloud freischaltet, erhalten diese eine E-Mail mit ihren Zugangsdaten zur WEGRO-Cloud. Nach Anmeldung können die individuellen monatlichen Verbrauchsinformationen zu jeder Zeit aufgerufen werden.

Der Gebäudeeigentümer oder der Hausverwalter vereinbart mit seinen Mietern bzw. Wohnungseigentümern, wer die Zugangsdaten für die WEGRO-Cloud und somit Einsicht in die unterjährigen Verbrauchsinformation erhält.

Ab wann stehen bei neu installierten Messgeräten unterjährige Verbrauchsinformationen zur Verfügung?

Die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen dauert in der Regel ein paar Wochen. Dies ist abhängig vom Stand des Montagefortschritts bzw. der technischen Gebäudeausstattung. Es kann sein, dass die Messgeräteinstallation in der eigenen Wohnung bereits abgeschlossen ist, jedoch andere Wohnungen aus unterschiedlichen Gründen noch nicht vollständig mit fernablesbaren Messgeräten ausgestattet sind.

Der Ausstattungsstand des gesamten Gebäudes ist entscheidend für die Erstellung und Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation, da die Heizkostenverordnung den Verbrauchsvergleich zum Durchschnittsnutzer der gleichen Nutzerkategorie vorschreibt (§ 6a HeizkostenV).